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Häufig gestellte Fragen

FAQ

Vielleicht ist Ihre Frage ja hier bereits beantwortet:

FAQ

Bitte bereiten Sie den Antrag vor, sobald Sie Reisepläne haben und stellen den Antrag auch so früh wie möglich! Aufgrund der langen Wartezeiten für einen freien Termin sollten Sie einen Termin zur Antragsabgabe buchen, sobald Ihre Reisepläne feststehen!

Der Termin für die Beantragung kann jedoch frühestens drei Monate vor Antritt der geplanten Reise sein. Die Bearbeitung des Visumsantrages beträgt bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen grundsätzlich maximal eine Woche. Die Passabholung erfolgt stets am Freitag nach der Antragsabgabe um 09:00 Uhr.

Die Terminbuchung an der Botschaft Conakry erfolgt grundsätzlich nur über das elektronische Terminbuchungssystem . Die elektronische Terminvergabe ermöglicht es, konstant die höchstmögliche Zahl von Terminen zu vergeben und so die bestehenden Kapazitäten an den Auslandsvertretungen bestmöglich auszuschöpfen.

Mit Agenturen, die im Auftrag von Antragstellern gegen Bezahlung Termine buchen, arbeitet die Botschaft nicht zusammen. Die Einschaltung einer solchen Agentur ist weder erforderlich noch wird sie empfohlen. Diese Agenturen haben keinen Zugang zum Terminbuchungssystem, auch wenn sie einen solchen vortäuschen.

Trotz des engagierten Einsatzes aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen lässt es sich mitunter nicht vermeiden, dass längere Wartezeiten auf Termine zur Visumbeantragung entstehen können.

Da alle Antragsteller für ihre Visumanträge eine gewisse Dringlichkeit vorbringen, ist im Rahmen der Gleichbehandlung die Vorverlegung eines Termins weder möglich noch zulässig. Sondertermine können nur in humanitären oder medizinischen Notfällen vergeben werden. In solch einem Fall bitten wir Sie, der betreffenden deutschen Auslandsvertretung über das Kontaktformular auf der Homepage, per Mail oder Telefon, Ihre konkrete Notsituation zu schildern und ggfs. Nachweise beizufügen.

Bitte beachten Sie, dass allein die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Visumerteilung noch keinen dringenden Härtefall konstituiert.

Ein Sondertermin für private Besuchs- oder touristische Reisen ist nicht möglich. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anfragen ab.

1. Aufenthaltszweck (Warum möchten Sie nach Deutschland reisen?)

2. Nachweis der Finanzierung einschließlich Krankenversicherung (Sind die voraussichtlichen Reise- und Aufenthaltskosten abgedeckt?)

3. Bereitschaft zur Rückkehr in den Heimatstaat (Sind Sie familiär oder beruflich in Ihrem Wohnsitzland verwurzelt und beabsichtigen Sie keinen Daueraufenthalt in Deutschland?)

Anhand welcher Unterlagen diese Nachweise erbracht werden können, hängt insbesondere vom Reisezweck ab. Checklisten finden Sie unter Antrag stellen.

Die vorgelegten Unterlagen müssen echt und inhaltlich korrekt sein. Gefälschte oder unwahre Unterlagen führen zur Ablehnung des Visumsantrags. Auch die Täuschung über den Aufenthaltszweck (z.B. Beantragung eines Tourismusvisums bei beabsichtigtem Geschäftsbesuch) führt zur Ablehnung des Visumsantrags.

Die Vorlage der Unterlagen begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Falls erforderlich, besteht die Möglichkeit, Visa auszustellen, die innerhalb des Gültigkeitszeitraums zur mehrmaligen Einreise in den Schengen-Raum berechtigen.

Sogenannte Jahres- oder Mehrjahresvisa mit ein- bzw. mehrjähriger Gültigkeit können insbesondere Personen erteilt werden, die aus beruflichen oder privaten Gründen häufig reisen müssen und ihre Zuverlässigkeit unter anderem durch legale Nutzung vorheriger Visa nachgewiesen haben.

Zu beachten ist, dass auch Visa mit längerfristiger Gültigkeit lediglich zu einem Aufenthalt von jeweils 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigen.

Die Bearbeitungsgebühr für ein Schengen-Visaanträge beträgt 60 Euro, die ermäßigte Bearbeitungsgebühr für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren beträgt 35 Euro (jeweils zahlbar in Landeswährung); für Kinder unter 6 Jahren fällt keine Bearbeitungsgebühr an.

Die Gebühren werden auch bei Ablehnung des Antrags nicht erstattet.

Bitte beachten Sie, dass die Botschaft nicht mit externen Dienstleistern oder anderen Reisebüros zusammenarbeitet. Antragsformulare sind kostenfrei in der Botschaft und auf der Website der Botschaft erhältlich. Auch die Terminbuchung erfolgt lediglich auf der Website der Botschaft und ist kostenfrei.

Die Bereitschaft des Antragstellers zur Rückkehr in sein Heimatland ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung jeglichen Besuchsvisums. Da die Botschaft hier eine Prognoseentscheidung treffen muss, ist sie auf Indizien angewiesen. Es ist zu prüfen, ob der jeweilige Antragsteller gute Gründe glaubhaft darlegen kann, tatsächlich in sein Heimat- bzw. Wohnsitzland zurückkehren zu wollen.

Zu den objektiven Anhaltspunkten auf die sich die Botschaft in dieser Hinsicht stützen kann, gehören Angaben und Nachweise zu familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Heimatland unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation der jeweiligen Antragsteller.

Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung können u. a. Arbeits-, Verdienst-, Urlaubs-, Sozialversicherungs-, Studienbescheinigungen sowie Unterlagen über größere Vermögenswerte wie z. B. Immobilienbesitz im Heimat- bzw. Wohnsitzland dienen. Familiäre Bindungen lassen sich z. B. durch Belege über die Betreuung minderjähriger, im Haushalt des Antragstellers lebender Kinder, über die die elterliche Sorge ausgeübt wird oder andere pflegebedürftige Angehörige darlegen.

Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung sichert zwar der öffentlichen Hand die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt zu, ist jedoch nicht geeignet, eine Sicherheit für die Rückkehr des Gastes in sein Heimatland zu bieten. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rückkehrbereitschaft kann vielmehr nur den objektiven Lebensumständen des Antragstellers selbst entnommen werden.

Ein Visum kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen eine glaubhafte Rückkehrperspektive ergibt.

Im Übrigen ist auch der Reisezweck vom Antragsteller glaubhaft zu machen. So hat dieser durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und seine Angaben während der Antragsabgabe darzulegen, zu welchem Zweck er sich wo in der Bundesrepublik aufhalten wird. Eine Ablehnung kann daher auch erfolgen, wenn sich aus den Unterlagen und den Angaben des Antragstellers Widersprüche bezüglich der Reise nach Deutschland ergeben.

Der Bescheid, mit dem ein Visumantrag von einer Auslandsvertretung abgelehnt wird, enthält die für die Ablehnung ausschlaggebenden Gründe sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren, d. h. eine Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden Remonstrationen chronologisch nach Eingang bearbeitet. Die Bearbeitungszeiten können daher mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Im Remonstrationsschreiben sollten die Gründe genannt werden, mit denen der ausschlaggebende Ablehnungsgrund entkräftet werden soll. Lesen Sie daher zunächst ggfs. die Informationen zu dem Ablehnungsgrund, z. B. „(fehlende) Rückkehrbereitschaft“. Dokumente und Belege, die dem ursprünglichen Antrag nicht beigefügt waren, die aber dem Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen dienen können, sollten der Remonstration beigefügt werden. Kann auch nach der erneuten Prüfung nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt, so werden dem Antragsteller die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt.

Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.

Gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid kann auch direkt vor dem Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats Klage erhoben werden, also ohne vorherige Remonstration.

Auskünfte im Visumverfahren dürfen aus Datenschutzgründen nur dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person erteilt werden.

Das nationale Visum hat einen längerfristigen Aufenthalt oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Ziel. Es dient für alle Arten von Aufenthalten über drei Monate (insbesondere Ehegatten- und Kindernachzüge, beabsichtigte Eheschließungen, Sprachkurse, Studienbewerbung, Studienaufnahme, wissenschaftliche Tätigkeiten, Kultur, Sport) und Visa zur Arbeitsaufnahme (alle Arten, insbesondere auch Au-Pair-Tätigkeit, Praktikum).

Die Gebühren für die Bearbeitung des Antrags betragen 75,00 Euro. Für Minderjährigen fallen Gebühren in Höhe von 37,50 Euro an.

Für Ehepartner von Deutschen oder EU/EWR-Angehörigen sind die Anträge gebührenfrei.

Die Gebühren sind bei Visabeantragung in bar in hiesiger Landeswährung (GNF) zu entrichten und werden im Falle einer Ablehnung nicht zurückerstattet.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren, das heißt, eine Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen, ggf. sind die zuständigen inländischen Behörden erneut zu beteiligen.

Die Remonstration muss, wenn im Bescheid nichts anderes angegeben ist, innerhalb eines Jahres erfolgen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden Remonstrationen chronologisch nach Eingang bearbeitet. Die Bearbeitungszeiten können daher mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Kann auch nach der erneuten Prüfung nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt, so werden dem Antragsteller die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt.

Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.

Gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid kann auch direkt vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden, also ohne vorherige Remonstration. Die Klage muss, wenn im Bescheid nicht anders angegeben, innerhalb eines Jahres erhoben werden. Auskünfte im Visumverfahren dürfen aus Datenschutzgründen nur dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person erteilt werden.

Ihr Reisepass muss zum Zeitpunkt der Wiederausreise aus Deutschland bzw. dem Schengen-Raum noch mindestens 3 Monate gültig sein. Wichtig ist außerdem, dass genügend freie Seiten, in die Visa eingeklebt werden können, vorhanden sind, und dass der Pass innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beantragung des Visums ausgestellt wurde.

Zur Beantragung eines Visums benötigen Sie ein originales, biometrisches Passfoto, das vor einem weißen Hintergrund aufzunehmen ist. Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen erlaubt und dürfen die relevanten Gesichtspartien nicht verdecken.

Es ist grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachzuweisen. Diese Versicherung kann ggfs. auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.

Zum Nachweis des Aufenthaltszweckes kann eine Einladung in einfacher Schriftform ausgesprochen werden. Hierbei sollten die persönlichen Daten des Ausländers angegeben werden sowie der Grund der Einladung und ggfs. Angaben zur Unterkunft des Antragstellers und weitere Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt.

In den meisten Fällen (insbesondere in Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren) wird jedoch eine sog. förmliche Verpflichtungserklärung gemeint sein.

Mit dieser muss sich der Einladende verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.

Diese Erklärung ist auf einem besonderen Formular abzugeben. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.

In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen.

Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.

Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.

Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen Verpflichtungserklärung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass in Guinea keine zertifizierten Übersetzer ansässig sind. Sie können Urkunden daher in Deutschland übersetzen lassen oder hilfsweise einen der in Guinea ansässigen Deutschlehrer mit der Übersetzung beauftragen. Die Liste der Deutschlehrer finden Sie hier .

Beglaubigungen von Kopien können an der Botschaft durchgeführt werden. Hierzu ist ein Termin über das Terminbuchungssystem zu buchen. Die Legalisation von guineischen Personenstandsurkunden ist jedoch in Guinea nicht notwendig. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Rubrik Urkundenüberprüfung .

Minderjährige zahlen einen verringerten Gebührensatz für die Visumsanträge. Des Weiteren sind Visumsanträge stets von den oder dem Sorgeberechtigten oder einer ordnungsgemäß bevollmächtigter Person zu unterschreiben.

Bitte beachten Sie jedoch, dass auch für Minderjährige eine persönliche Vorsprache zur Antragsabgabe unerlässlich ist. Für diese ist somit ein Termin zur Antragsabgabe zu buchen und sie sind von einer volljährigen Person zu begleiten.

Bitte beachten Sie, dass für jede reisende Person ein eigener Termin zu buchen ist. Gruppenbuchungen sind nicht zulässig.

Für die große Mehrzahl ausländischer Reisender gilt das sogenannte „Transitprivileg“: Wenn beim Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und das Endreiseziel in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, wird für den Transitaufenthalt kein Visum benötigt. Dies gilt auch für Staatsangehörige Guineas.

Wenn während des Transitaufenthaltes allerdings eine Einreise in den Schengen-Raum erforderlich wird (z. B. bei einem Terminalwechsel, wenn die Reiseroute hintereinander über zwei Flughäfen im Bereich der Schengener Staaten führt oder wenn das Endreiseziel im Schengen-Raum liegt), sind eventuelle Visumerfordernisse zu beachten und in die Reiseplanungen mit einzubeziehen. Die Visumbeantragung sollte mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor dem geplanten Reisebeginn erfolgen!

Nur die nachfolgend genannten sechs deutschen Flughäfen verfügen über einen internationalen Transitbereich, der ein Umsteigen ohne formelle Einreise in das Schengen-Gebiet ermöglicht:

  • Frankfurt/Main
  • München
  • Hamburg (zeitlich befristet von 4.30 Uhr bis 23.30 Uhr)
  • Düsseldorf (zeitlich befristet von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr) und vorherige Anmeldepflicht des Beförderungsunternehmens bei den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Bundespolizei)
  • Köln-Bonn (zeitlich befristet von 4.30 Uhr bis 23.00 Uhr)
  • Berlin-Tegel (zeitlich befristet von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr)

Für die Staatsangehörigen der folgenden Länder gilt das Transitprivileg nicht, d. h. beim Transit über einen deutschen Flughafen ist in jedem Fall ein Flughafentransitvisum (Visumkategorie „A“) erforderlich:

Afghanistan
Äthiopien
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Indien
Iran
Irak
Jordanien*
Kongo (Demokratische Republik)
Libanon
Mali
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Südsudan
Syrien
Türkei*

* für diese Länder gelten bestimmte Ausnahmebestimmungen

Ausnahmen vom Erfordernis eines Flughafentransitvisums:

  • Inhaber gültiger Visa und nationaler Aufenthaltstitel der EU- und Schengen-Staaten
  • Inhaber bestimmter nationaler Aufenthaltstitel der folgenden Staaten: Andorra, Japan, Kanada, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa.
  • Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgern (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Enkel unter 21 Jahren. Eltern und Großeltern, sofern sie vom Unionsbürger unterhalten werden.)

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der zweifolgenden Varianten ein:

  • Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals
  • Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung

Wir werden Ihrer Beschwerde nach Eingang nachgehen.

Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums – d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.


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